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Zeitgeschichte" erschienen. Die "autorisierte Fassung" ist
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MACHTTEILUNG UND
MACHTVERSCHRÄNKUNG IN DEUTSCHLAND
- Zehn Thesen -
Von Gerd Langguth
Der Niedergang der Regierung Kohl wurde auch in der
politikwissenschaftlichen Diskussion mit der Fragestellung verbunden, inwieweit
die Bundesrepublik Deutschland in einer Zeit knapper werdender finanzieller
Mitte und im Zeitalter der Globalisierung überhaupt noch die institutionelle
Fähigkeit zu konsequenten Selbstreformen hat. Die konstitutionell bedingte
Unfähigkeit zur Veränderung wird zur Belastung" (Carl Christian von
Weizsäcker), wurde kritisiert. Der Historiker Christian Meier sah sogar
Parallelen zwischen einer Reformunfähigkeit in der Ära Kohl und der Agonie zur
Zeit Caesars. Selbst eine Rede des damaligen Bundespräsident Roman Herzog
erfuhr das Schicksal, von allen politischen Parteien gleichermaßen gelobt zu
werden und verpuffte damit. Diese aufrüttelnde Rede war zu einem Zeitpunkt
gehalten worden, als in Deutschland besonders heftig über Reformstau"
und Reformblockade" Klage geführt und darüber geschrieben wurde.
Der Blockadevorwurf gegenüber der damaligen
SPD-Opposition erzielte keine wahlentscheidende Wirkung. Regierung und
Opposition konnten sich vor allem in Fragen der großen Steuerreform"
auch nach einem zweiten Vermittlungsverfahren nicht einigen. Das endgültige Aus
dieser Reform erfolgte schließlich durch die Ablehnung der SPD-regierten
Bundesländer im Oktober 1997 im Bundesrat. Bei allen parteitaktischen
Scharmützeln zeigte dieser Vorgang doch stellvertretend, wie schwer sich die
Politik in Deutschland in grund-legenden und politisch kontroversen Fragen tut.
Schon allein die Analyse der komplizierten Verfassungslage eines föderalen
Staates und der politischen Rahmenbedingungen in Deutschland wurde als Versuch
gewertet, die damalige Regierung politisch entlasten zu wollen. Vor allem
aber muß der Glaube an die Machbarkeit von Politik wieder geweckt werden",
meinte der damalige SPD-Fraktionsvorsitzende Rudolf Scharping - als wenn es
allein auf den Voluntarismus der Regierenden (oder der damaligen Opposition)
ankäme. Denn es zeigte sich sehr bald, wie schnell auch die Koalition aus SPD
und Die Grünen mit ihrem forcierten Bemühen zur Änderung einzelner
Politikfelder (Ausstieg aus der Kernenergie, Arbeitsmarktpolitik im Zusammenhang
mit dem 630-Mark-Gesetz" u.a.) an ihre Grenzen gestoßen ist. Deshalb
stellt sich nach dem Regierungswechsel 1998 erneut die Frage nach der
Regierbarkeit Deutschlands und anderer moderner Industriegesellschaften, oder
konkreter formuliert: Über welche tatsächlichen und nicht nur formalem
Entscheidungskompetenzen verfügen Deutscher Bundestag und die Bundesregierung
der Bundesrepublik Deutschland? Wird nicht in einer sich globalisierenden Welt
der Einfluß der politischen Institutionen auf den Gang der Dinge überschätzt?
Zudem wird die Frage der Handlungsfähigkeit" und der Regierbarkeit"
moderner Staaten in der Politikwissenschaft schon seit langem gestellt, gerade
auch in Deutschland, wo im Zusammenhang mit der föderalen Ordnung eine Politikverflechtung"
konstatiert wurde. Fritz Scharpf hat gar den Begriff der Politikverflechtungs-Falle"
geprägt. In den USA wird sogar von der declining governability" der
amerikanischen Demokratie gesprochen.
Einstens war das moderne deutsche Grundgesetz ein Modell
für Verfassungsberatungen in vielen Teilen der Welt. Die
institutionell-verfassungspolitischen Besonderheiten der Bundesrepublik
Deutschland und die schwerfälligen Entscheidungsmechanismen die von den
einstigen Siegermächten auch so gewollt wurden ließ die Bundesrepublik
Deutschland trotz allen politischen Streites faktisch zu einer Konsensdemokratie"
mit all den Implikationen, die sich aus den zahlreichen
Verfassungsänderungen seit 1949 ergeben haben, entwickeln. Die besondere
deutsche Situation kann man nur durch einen kurzen Exkurs auf die besondere
historische Entwicklung des deutschen Grundgesetzes und insbesondere auf die
föderale Ordnung verstehen. Denn der Zusammenhang zwischen Parlamentarismus und
Föderalismus spielte schon im Deutschen Reich von 1871 eine zentrale Rolle. Die
für ihren Kompetenzverlust entschädigten deutschen Länder durften nämlich
die Reichsgesetze selber ausführen und wurden über den neu geschaffenen
Bundesrat an der Gesetzgebung des Reiches beteiligt. Dies ist der Kern des
deutschen Föderalismus auch der Gegenwart, nämlich die Ausführung zahlreicher
Bundesgesetze durch die Länder und die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess des
Bundes durch den Bundesrat auch wenn in der Praxis die Gesetzgebung des
Reiches Preußen bestimmte. Für das Zusammenwirken von Bund und Ländern
der Vollzug der Reichs- und später der Bundesgesetze wurde grundsätzlich den
Ländern belassen, die unmittelbare Reichs- bzw. Bundesverwaltung blieb Ausnahme
- wurde der Begriff des kooperativen Föderalismus" gefunden. Während
der Reichstag direkt vom Volk gewählt und damit Ausdruck der
Volkssouveränität war, war der als Gesandtenkongreß der monarchisch
bestellten Regierungen der Bundesstaaten konstruierte Bundesrat"
Ausdruck der Fürstensouveränität.
Diese wenigen Fakten zu denen auch gehört, daß die
föderale Ordnung während der Zeit des nationalsozialistischen Einheitsstaates
völlig zum Erliegen kam - erläutern, warum im Verfassungskonvent von
Herrenchiemsee und in den darauf aufbauenden Beratungen des Parlamentarischen
Rates in den Jahren 1948/ 1949 die föderale Ordnung festgeschrieben wurde,
wenngleich sich zwei Entwürfe gegenüberstanden nämlich ein Bundesrat nach
traditionellem Muster oder ein Senat nach amerikanischem Vorbild. Außerdem
waren die Befugnisse der zweiten Kammer umstritten. Die Überlegung, daß die
zustimmungspflichtige Gesetzgebung nur auf einen schmalen Raum begrenzt werden
solle, sollte sich als ein folgenschwerer Irrtum erweisen. Dem Bundesrat wurde
zudem die Funktion eines Widerlagers" zur Parteipolitik zugedacht. Doch
kam der Bundesrat immer mehr in den Sog der parteipolitischen
Auseinandersetzungen.
Kaum ein anderes demokratisches Land ist durch ein so
verfeinertes System von checks and balances", von Machtteilung,
Machtverschränkung und andererseits auch wieder Machtferne definiert wie das
deutsche, in dem kraftvolles Regieren aufgrund unterschiedlichster und parallel
wirkender Einflußsphären erschwert wird. Diese vielfältigen Faktoren
hierzu gehört auch die Tatsache, daß mit der Ausnahme der Erringung der
absoluten Mehrheit durch Konrad Adenauer im Jahre 1957 alle Regierungen auf
Bundesebene aus Koalitionen verschiedener Fraktionen gebildet wurden - werden in
ihrer Gesamtwirkung unterschätzt. Die Probleme der Politikverflechtung in
Deutschland nur auf den Föderalismus zurückzuführen, wäre auch nicht
angemessen. Andere Faktoren zum Beispiel Globalisierung, Europäisierung,
Trends zur detailorientierter Rechtsprechung der Gerichte haben ebenfalls
eine wichtige Bedeutung, so daß immer mehr Sachzwänge" und Sachlogiken
die demokratische Verantwortung von Bundestag und Bundesregierung aushöhlen und
immer mehr eine technokratische Macht des Faktischen dominiert. Bei der
besonderen Bedeutung des Bund-Länder-Verhältnisses sind aber die ersten drei
der insgesamt zehn folgenden Thesen den besonderen Herausforderungen durch den
Föderalismus gewidmet:
Erstens: Die
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland
erschweren und verhindern deshalb wichtige politische Entscheidungen, weil die
politischen Gewichte durch ein Zusammen- und Gegenwirken der Herrschaft von Bund
und Ländern - insbesondere in Wahlkampfzeiten - gegenseitig fast völlig
aufgehoben werden.
In keinem Land der Welt haben so viele Instanzen
Verhinderungsgewalt wie in Deutschland - vielleicht mit Ausnahme der Schweizer
Konkordanzdemokratie". In Deutschland erfolgen zudem durch eine dauernde
Abfolge von Landtags- und wichtigen Kommunalwahlen politische Testläufe",
indirekte Plebiszite zur Bundespolitik. In Großbritannien hingegen regiert
faktisch nur die Mehrheit, wo in einer atemberaubenden Geschwindigkeit nach
einem Regierungswechsel wichtige Grundentscheidungen herbeigezwungen werden
können. In den ebenfalls föderal geprägten USA hingegen ist die Ebene der
Bundespolitik sehr viel stärker von den Kompetenzen der einzelnen Bundesstaaten
getrennt. Das deutsche Modell des kooperativen Föderalismus" jedoch, wo
die Länder häufig in Auftragsverwaltung des Bundes" tätig werden, ist
dann besonders kompliziert, wenn eine von Landesregierungen nicht gewollte
Politik (zum Beispiel im Umweltbereich, Asylpolitik) durch die Landesverwaltung
umgesetzt werden muß. Der Staatsrechtler Konrad Hesse prägte 1962 den Begriff
des unitarischen Bundesstaates". Unitarische Tendenzen im deutschen
Verfassungssystem sind jedoch keinesfalls neuartige Phänomene. Das Schwinden
politischer Substanz in den Ländern führte allerdings dazu, daß sich immer
mehr das Schwergewicht der staatlichen Aufgaben" beim Bund konzentrierte
mit der Konsequenz, daß sich im Aufgabenbereich der Länder eine
ständig fortschreitende Selbstkoordinierung vollzieht und daß sich die
spezifisch politische Wirksamkeit der Länder zunehmend auf ihre Beteiligung an
den Angelegenheiten des Bundes in einem Bundesorgan verlagert hat."(Hesse).
Mit dem Begriff Unitarisierung" wird das Bemühen der Politik definiert,
eine möglichst gleichmäßige Problemlösung durch die Vereinheitlichung
materieller Regelungen zu erreichen. Der Grad der Unitarisierung beschreibt also
das Ausmaß der organisatorischen Vereinheitlichung innerhalb eines Staates. Der
Begriff steht insoweit in einem Gegensatz zu Zentralisierung", bei der
hierarchische definierte Entscheidungskompetenz ausschlaggebend ist.
Der Trend zur Unitarisierung zeigte sich in der stetigen
Ausweitung der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat in den letzten
Jahrzehnten: Sah nämlich das Grundgesetz ursprünglich nur in 13 Fällen die
Zustimmung des Bundesrates vor, so hat sich diese Zahl schon 1980 verdreifacht.
Sie ist seitdem weiter angestiegen. Mehr als sechzig Prozent aller Bundesgesetze
bedürfen der Zustimmung durch den Bundesrat, in Wirklichkeit sogar neunzig
Prozent der wichtigen" Gesetze - gerade wegen der zunehmenden und
wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Bund und Ländern in der
Steuergesetzgebung.
Außerdem ist der überproportionale Einfluß relativ
vieler kleiner" Länder bemerkenswert. So ist eine Stimme aus Bremen
(660 000 Einwohner) im Bundesrat fast 13 mal mehr wert" als eine aus
Nordrhein-Westfalen (16,674 Millionen Einwohner). Bremen hat im Bundesrat drei
Stimmen, Nordrhein-Westfalen sechs Stimmen. Eine Bremer Stimme im Bundesrat
repräsentiert 220.000, eine NRW-Stimme 2,779 Millionen Bürger. Deshalb
sollte nicht nur aus ökonomischen Gründen über eine Neugliederung der
Bundesländer nachgedacht werden, gleichwohl handelt es sich hierbei nicht nur
um eine machtpolitische, sondern auch zutiefst emotionale Frage - und die
Aussichten für eine effizientere Länderstrukturierung sind nicht günstig. Die
einzige erfolgreiche Länderfusion ist die Bildung des Südweststaates.
Außerdem muß noch einmal auf die nicht zu bestreitende
parteipolitische Instrument-alisierung des Bundesrates (durch Regierungs- wie
auch Oppositionsparteien) hingewiesen werden, auch wenn die im Bundesrat das
jeweilige Bundesland repräsentierenden Landesregierungen durch ihre eigenen
Landesverfassungen auf das Wohl ihres Landes vereidigt wurden. Daß der
Bundesrat sich immer mehr als ein Organ der jeweiligen Opposition zur Erlangung
der Regierungsmacht entwickelt hat, zeigt die Geschichte. Das Phänomenon, daß
in den letzten Jahrzehnten Kanzlerkandidaten mehrfach Ministerpräsi-denten
waren, zeigt ebenfalls die Bedeutung der föderativen Ordnung für das
Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland. Werner Kaltefleiter bezeichnete
denn auch die deutschen Länder als Elitereserve". Insgesamt wird immer
wieder in der politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Literatur eine
Überlagerung des Bundesstaatsprinzips durch das Parteienstaatsprinzip
konstatiert. Wilhelm Hennis rechnet jedoch insgesamt recht harsch mit dem
Bundesrat ab, der ein Relikt des monarchischen Obrigkeitsstaates" sei
und: Dieses Organ ist demokratisch kaum zu rechtfertigen und inzwischen das
eigentliche Scharnier eines sich selbst blockierenden Parteienstaates."
Zweitens: Der Föderalismus
in der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund vielfältiger Verflechtungen
zwischen Bund und Ländern in einer ernsthaften Krise, weil es nicht nur an
einer klaren Kompetenzabgrenzung mangelt, sondern weil zugleich die Autonomie
der Länder durch zunehmende Abhängigkeit vom Bund eingegrenzt wird. Je weniger
die Länder materiell auf ihrer eigenen Ebene zu bestimmen haben, um so mehr
werden sie sich in die Bundespolitik einmischen. Dies führt zu zunehmender
Gewaltenverschmelzung zwischen der Bund-Länder-Ebene.
Der Föderalismus kommt unter zunehmenden
Rechtfertigungszwang. Die Hauptverlierer der Strukturveränderungen sind die
Landesparlamente, währenddessen die Landesregierungen kräftig über den
Bundesrat und durch ihre erstrittenen Europakompetenzen mitzumischen wissen.
Übrigens haben die Länder in der Europapolitik inzwischen mehr zu sagen als
der Bundestag. Insgesamt und faktisch wurden die Länderkompetenzen einerseits
immer mehr ausgehöhlt. So hat der Bund immer mehr die konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenzen die für Länderregelungen nur so weit offenstehen,
als sie vom Bund nicht ausgefüllt werden ausgeschöpft. Dies war in den
meisten Fällen auch deshalb geboten, weil manche Probleme nicht im Rahmen der
Bundesländer effektiv gelöst werden konnten. Regelnotwendigkeiten ergaben sich
auch deshalb, weil länderübergreifender Koordinierungsbedarf vorlag. Zwar
hatte das Grundgesetz den Zugriff des Bundes von einem Bedürfnis" nach
bundeseinheit-licher Regelung abhängig gemacht, doch verlor diese Klausel
deshalb früh an Kraft, weil das Bundesverfassungsgericht sie als
nichtjustitiabel erklärte. Mit der Verfassungsänderung von 1969 wurden weitere
wichtige Kompetenzen mit Zustimmung des Bundesrates auf den Bund
übertragen. Die Institution von Gemeinschaftaufgaben" von Bund und
Ländern (Hochschulbau, regionale Wirtschaftsstruktur und Agrarstruktur und
Küstenschutz nach Art. 91 a GG) wurde beispielsweise eingeführt; der Bund
erhielt auch die Befugnis, die Länder auf gemeinsame Grundsätze in der
Konjunktur- und Haushaltspolitik zu verpflichten, wenngleich auch nur mit
Zustimmung des Bundesrates. Allerdings wurden andererseits die
Mitwirkungs-möglichkeiten der Länder am Entscheidungsprozeß des Bundes
erhöht, immer mehr trat eine Machtverschränkung zwischen Bund und Ländern
ein, was vor allem auch durch die Finanzreform geschah. Dies bestätigt die oben
beschriebenen Unitarisierungstendenzen.
Am Beispiel der gegenwärtigen Hochschulreformdiskussion
zeigt sich, wie gering der Wettbewerbsföderalismus" ausgeprägt und wie
klein der Entscheidungsspielraum der Bundesländer sogar in ihrem eigenen Kern-
und Kompetenzbereich, der Kultur- und Hochschulpolitik, ist. Warum setzten sich
nicht solche schon seit vielen Jahren erhobenen Forderungen durch, die den
Ländern mehr innere Selbständigkeit und Gestaltungskraft geben wollen? Die
Möglichkeiten der Rückholklausel" im neuformulierten Art.72 des
Grundgesetzes (in Verbindung mit Art. 125 a) sollte dazu genutzt, das bisherige
Machtverflechtungssystem zu überwinden und Bund und Ländern stärker eigene"
Kompetenzen einzuräumen. Eine zwangsläufige Konsequenz dieser Forderung wird
aber die Relativierung der Zielsetzung der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" (Art. 72 GG) sein, die ja ganz
automatisch immer mehr Bundeskompetenzen erforderte. Das Kompetenzproblem
lediglich auf das Verhältnis Bund-Länder zu begrenzen, wäre gleichwohl
verengt, denn es stellt sich ebenfalls die Frage nach der Autonomie der
Kommunen. Nach Artikel 28, Abs. 2 GG wird den Gemeinden zwar das Recht
eingeräumt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln", doch klagen die Kommunen trotz
dieses grundsätzlichen Schutzes im Grundgesetz ebenfalls über den Verlust
eigener Verantwortlichkeiten und Mangel an echter Subsidiarität auch im
Verhältnis zu den Bundesländern. Verfassungsrechtlich ist die kommunale
Selbstverwaltung eine Angelegenheit der Bundesländer weshalb die Länder
insistieren, daß die Bundesrepublik ein zweifach und nicht ein dreifach
gegliedertes Regierungssystem darstellt." Eine Erneuerung der Demokratie
muß die Erfahrungen der Städte und Gemeinden in den Vordergrund der
Reformüberlegungen rücken, zumal die zu einem erheblichen Teil auf der
kommunalen Ebene bereitgestellten Leistungen heute zum Kern politischer
Legitimität des Staates gehören.
Drittens: Die
weitgehende Zentralisierung des deutschen Steuersystems führt dazu, daß die
wichtigsten Steuergesetze auf Bundesebene beschlossen werden und die am Steuerkuchen"
partizipierenden Länder zustimmen müssen. Durch die vom Umfang her relativ
geringen, in eigener Souveränität eingezogenen Landessteuern findet letztlich
eine Aushöhlung des Föderalismus statt, da das bestehende
Länder-Finanzausgleichssystem ein eigenes Steuer- und Ausgabenprofil der
einzelnen Bundesländer verwischt, somit leistungsfeindlich ist.
Das Grundgesetz sah in seiner am 23. Mai 1949 in Kraft
getretenen Form ein Trennsystem für Steuern vor. Während dem Bund die
Gesetzgebungs- und Ertragshoheit über die Zölle, die meistens
Verbrauchssteuern sowie die Umsatzsteuer übertragen wurde, besaßen die Länder
die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit über die Einkommen- und
Körperschaftssteuer sowie die meisten Verkehrssteuern. Separate
Verantwortlichkeiten sollten also prinzipiell geschaffen werden. Das jetzige
System hingegen übertüncht weitgehend die finanziellen Verantwortlichkeiten,
weil sich Bund und Länder die wichtigsten Steuerquellen teilen und auch immer
mehr Aufgaben gemeinsam finanzieren. Mit der bereits erwähnten
Finanzreform von 1969 wurde der große Verbund" aus Einkommenssteuer,
Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer geschaffen. Die Gesetzgebungshoheit der
Länder war auf dem Gebiet der Steuern schon vor der Finanzreform 1969 faktisch
ausgehöhlt; die wichtigsten Steuergesetze sind seitdem zustimmungsflichtig.
Damit ist aber auch die Steuergesetzgebungskompetenz des Bundestages stark
beschnitten. Die Notwendigkeit einer Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund
und Ländern, wird durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom November
1999 auf Grund einer Klage der Länder Bayern und Baden-Württemberg, gefolgt
von Hessen, als eine bis zum Jahr 2004 zu leistende Verpflichtung unterstrichen.
Dieses Urteil zwingt Bund und Länder zum baldigen Handeln. Ein sogenanntes
Maßstäbegesetz ist dabei Kernstück der Entscheidung der Karlsruher Richter,
in dem der Gesetzgeber allgemeine und langfristige Kriterien für die Verteilung
der Finanzmittel zwischen dem Bund und den Ländern (vertikaler Finanzausgleich)
sowie zwischen den Ländern untereinander (horizontaler Finanzausgleich)
festlegen soll. In einem Finanzausgleichsgesetz soll dann in einem zweiten
Schritt festgelegt werden, wer wieviel erhält.
Andere föderale Ordnungen (Schweiz und USA) kennen das
Prinzip fiskalischer Trennung. Ein Rückzug des Bundes aus den
Gemeinschaftsfinanzierungen und den Gemeinschaftsaufgaben ist anzustreben wäre
ein richtiger Schritt in die richtige Richtung. Der Länderfinanzausgleich ist
nicht nur wegen des bereits zitierten Art. 72 notwendig, sondern auch wegen des
Anspruchs der Länder auf angemessene Finanzausstattung nach Art. 106 Abs. 3 Nr.
1 GG. Das jetzige Finanzierungssystem über den Länderfinanzausgleich -
einschließlich des Umsatzsteuerausgleichs, der Ergänzungszuweisungen des
Bundes an finanzschwächere Länder und des Fonds Deutsche Einheit - schafft
indes aufgrund des hohen Nivellierungsniveaus nur wenig Anreiz, daß die
Länder ihre eigenen Finanzquellen pflegen. Die Länder sollten mehr
Möglichkeiten zu selbständigen Einnahmen erhalten, was sowohl über bestimmte
Hebesatzrechte und Zuschläge auf Länderebene geschehen könnte oder aber durch
eigene Landessteuern. Mit Interesse wird zu sehen sein, ob nach dem Urteil des
höchsten deutschen Gerichtes solche Überlegungen die künftigen politischen
Beratungen beeinflussen.
Viertens: Deutschland ist in
der Gefahr eines Rechtsmittelstaates, daß politische Entscheidungen - auch
unterhalb der Bundesebene - häufig durch zähflüssige juristische Prozeduren
entschieden werden. Durch die Neigung der Politik, für sie unangenehme
Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht zu überantworten - und durch die
gelegentliche Neigung desselben, mehr Antworten zu geben als Fragen gestellt
wurden -, besteht in einigen wichtigen Fragen die Gefahr eines
Verfassungsrichterstaates.
In Deutschland wurde aufgrund zahlreicher Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichtes Anstoß daran genommen, daß sich das
Bundesverfassungsgericht nicht mit der Aufhebung oder Bestätigung von Gesetzen
begnügt, sondern die gesetzgebende Gewalt darüber belehrt, wie sie ihre
Gesetze machen sollte, damit diese vom Gericht bestätigt werden." Es wurde
sogar von einer Legitimationskrise" des Bundesverfassungsgerichtes
gesprochen und kritisiert, das höchste deutsche Gericht neige dazu, seine
Jurisdiktion stetig auszudehnen" und weiter: In der prätendierten
Allgegenwart des Bundesverfassungsgerichts erneuert sich etwas vom
obrigkeitlich-fürsorglichen, detailversessenen Regierungsstil Friedrichs des
Großen." (Isensee) Wie sehr Ratschläge an das unabhängige
Bundesverfassungsgericht berechtigt sein mögen, kann an dieser Stelle nicht
erörtert werden, daß aber der Gang nach Karlsruhe" ein Element der
politischen Auseinandersetzung zwischen den tragenden politi-schen Kräften ist,
wird nicht zu bestreiten sein. Beispiel für diese These ist die Anrufung des
höchsten deutschen Gerichtes als politisches Streitschlichtungsorgan durch die
FDP-Bundestagsfraktion in Sachen der seinerzeit noch höchst umstrittenen
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, um eine Regierungskrise innerhalb der CDU/
CSU-FDP-geführten Bundesregierung zu verhindern. Gelegentlich wird das Gericht
auch angerufen, wenn der Bundestag sich zu Un-populärem nicht selber
entscheiden kann. Zur allgemeinen Tendenz der Verrechtlichung aller
Lebensbereiche kommt noch das Problem der Bürokratisierung als allgemeines
Phänomenon aller modernen Industriestaaten.
Fünftens: Es fällt dem
Staat immer schwerer, seinen eigentlichen Aufgaben nachzukommen, wobei die
Staatsquote ein wichtiger Indikator für die umfangreiche Staatstätigkeit ist:
Wenn über fünfzig Pfennige jeder Mark in Deutschland von der öffentlichen
Hand (also auch auf kommunaler, Landes- und Bundesebene) ausgegeben werden, dann
leben die Deutschen in einem quasi-sozialistischen System eines modernen
Wohlfahrtsstaates, der in zunehmendem Maße in fast alle Lebensbereiche seiner
Bürger eingreift, aber immer mehr neben der allgemeinen Daseinsvorsorge sein
eigentliches Staatsziel, nämlich den Schutz der Bürger gegenüber Gefahren, zu
vernachlässigen scheint.
Trotz zunehmender Staatstätigkeit nimmt nämlich das
Gefühl der Unsicherheit der Bürger immer mehr zu. Zwar ist es dem modernen
Industriestaat Deutschland - in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zu
Bündnissen - gelungen, Schutz vor äußerer Bedrohung zu gewährleisten, aber
die innere Bedrohung (Zunahme politischer und allgemeiner Kriminalität) und
Unsicherheit hinsichtlich der sozialen Frage verstärken sich in der Wahrnehmung
der Bürger. Notwendig ist eine Überprüfung aller Staatsaufgaben und eine
Beschränkung auf das Wesentliche. Es müssen alle Lebensbereiche und
Regelungen durchforstet werden (zum Beispiel im Bildungssystem, in der
Arbeitswelt oder im Steuerrecht), die die Kreativität und das Aus-schöpfen von
Leistungspotentialen behindern.
Sechstens: Durch die Politik
selbst, aber auch durch die Medien - hervorgerufen vor allem durch
obrigkeitsstaatliche Grundeinstellungen in der Bevölkerung -, wird der Glaube
an die Allmacht der Politik zur Regelung alles Lebensbereiche gepflegt, nicht
ihre Beschränkung auf das Wesentliche gefordert. Die Anspruchshaltung an den
Staat nimmt zu, gleichzeitig nimmt seine Problemlösungskompetenz ab.
Dies hängt mit der komplexer werdenden Wirklichkeit in
allen modernen Gesellschaften zusammen - und all dies in einer Zeit knapper
werdender finanzieller Ressourcen, in der sich finanzielle und politische
Lösungen nicht mehr aus der Verteilung finanzieller Zuwächse ergeben.
Gleichzeitig sind wichtige politische Felder (z.B. Tarifverhandlungen) der
institutionellen Regierungsverantwortung entzogen. Viele Bereiche -
demokratietheoretisch nicht un-umstritten, weil damit insbesondere die
parlamentarische Verantwortung umgangen wird - entziehen sich zudem der
unmittelbaren Beeinflussung durch die Politik, häufig auch aus gutem Grunde.
Erinnert sei an die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank. Viele wichtige
Institutionen wie die Bundesanstalt für Arbeit, des Gesundheitswesens oder der
Bildungspolitik sind selbstverwaltet" - dies muß bedacht werden, wenn
gerade in diesen Arbeitsfeldern Lösungen von der Politik angefordert werden.
Auch die Tarifautonomie muß genannt werden. Sie ermöglicht es dem Staat, sich
aus dem komplizierten und zumeist unpopulären Prozeß der Lohnfindung
herauszuhalten allerdings nicht ganz, denn der Staat ist als Arbeit-geber
selbst Tarifpartei, die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst haben auch
Signalwirkung auf andere Branchen. Es ist unbestreitbar, daß die Entscheidungen
der Tarifparteien für die Volkswirtschaft eine enorme Bedeutung haben, ohne
daß hier Parlament und Regierung eine echte Mitverantwortung wahrnehmen
können. Zwar wurde schon in der Regierung Kohl aufbauend auf die
seinerzeitige Konzertierte Aktion" während der Regierung Schmidt
eine Politik der runden Tische" praktiziert, die mit dem Bündnis
für Arbeit" wichtige Tarifpartner an den Tisch der Regierung brachte,
wobei diese Veranstaltungsform von der Regierung Schröder übernommen wurde.
Mit einem solchen Bündnis für Arbeit" wird indes eine konsensuale
Gesamtverantwortung der Politik und der Tarifparteien suggeriert, die die
jeweils eigene Verantwortung für gegebenenfalls unpopuläre Entscheidungen auf
den jeweils anderen Partner transferieren soll.
Siebtens: So sehr
Interessenvertretungen zu einer parlamentarischen Demokratie gehören, muß auch
die Frage nach der Rolle einflußreicher Verbände gestellt werde. Wenn
Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen politisch an einem Strang ziehen,
was gar nicht so selten vorkommt, ist die Politik häufig lange machtlos.
Verbände sind in einer pluralen Demokratie eine
Notwendigkeit. Die Theorie einer Herrschaft der Verbände" würde der
politischen Praxis nicht entsprechen. Doch stellt sich vor allem die Frage nach
der Transparenz ihres Wirkens insbesondere dann, wenn sie selbst über eine
Regelungszuständigkeit verfügen: Einflußreiche Organisationen treffen sich
nämlich in wichtigen Institutionen - vor allem auch den selbstverwalteten"
- so in der Bundesanstalt für Arbeit, des Bundesinstituts für Berufsbildung
oder in Einrichtungen des Gesundheitswesens. In einem solchen neokorporatistischen"
System sind indes nicht nur die Interessenvertreter politisch einflußreich, sie
binden sich auch selbst durch ihre Mitwirkung in diesen Gremien. Die Frage nach
Einfluß, Kompetenz und Transparenz stellt sich im gleichen Maße auch in
international tätigen Verbänden wie Greenpeace". Nicht unproblematisch
ist auch die bereits angesprochene, in der Bevölkerung indes populäre Tendenz
nach runden Tischen". Damit werden die politischen Verantwortlichkeiten
letztlich mehr vernebelt als sichtbar.
Achtens: Knappe
Wahlergebnisse, häufige Zwischenwahlen", führen zu einem Glauben an
Meinungsumfragen und zur Gefahr, wichtige Entscheidungen von Wahlterminen
beeinflussen zu lassen. Solche Umfragen zeigen andererseits aber auch, daß die
Autorität einiger Institutionen, vor allem der Parteien, nachläßt. Die
Bevölkerung ist hingegen reformbereiter, als dies die politischen Strukturen
gegenwärtig zulassen.
Es gibt kein Land, in dem so viele Testwahlen" die
Politik beeinflussen. Allein die Tatsache, daß 1999 sechs Landtagswahlen zu
unterschiedlichen Terminen stattfinden bzw. stattfanden, bestätigen diesen
Sachverhalt, ferner die Europawahlen vom 13. Juni 1999 und selbst die 1999
häufigen Kommunalwahlen erhalten diesen Charakter. Die Neigung der Politik,
aufgrund jeweils anstehender Wahlen unpopuläre Entscheidungen möglichst auf
einen Zeitraum zu legen, in dem keine Wahlen stattfinden, ist offensichtlich.
Neuntens: Die Interessen von
Politik und Wirtschaft sind heute - gerade im Zeichen von Europäisierung,
Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft - häufig entkoppelt.
Die eigentlichen Wirtschafts- und Unternehmensentscheidungen in großen Firmen
werden immer mehr außerhalb der Landesgrenzen getroffen. Die Globalisierung der
Ökonomie, aber auch die Europäisierung hat den Verantwortungsspielraum
nationaler Regierungen in der Innenpolitik stärker eingeschränkt, als dies in
der Bevölkerung wahrgenommen wird.
Der einstige moderne Wohlfahrtsstaat lebte davon, daß die
ortsgebundene Industrie zugleich eine zunehmende Zahl von Arbeitskräften
benötigte. Die unternehmerischen und nationalen Interessen waren stärker
identisch. Ein Unternehmer klassischen Typus hatte zugleich eine
Verantwortung für sein Land und seine eigene Region. Heute müssen wir
konstatieren, daß das Wachstum der Wirtschaft nicht automatisch zu Wachstum der
Arbeitsplätze führt. Große Industrieunternehmen können sich heute sehr viel
leichter örtlichen und regionalen Verpflichtungen entziehen, nicht nur
hinsichtlich der Steuervermeidung. Mehr als 35.000 transnationale Unternehmen
sind weltweit tätig. Die Globalisierung" betrifft vor allem die
Finanzmärkte. Eine recht verstandene Internationalisierung und Globalisierung
sollte dazu aufrufen, den Standort Deutschland in jederlei Beziehung attraktiver
machen. Zwar bleibt der Nationalstaat die dominierende Einheit in der
Weltpolitik, aber er ist in Vernetzungen eingebunden und von nichtstaatlichen
Akteuren in einem solchen Ausmaß abhängig, daß sich Demokratiedefizite
bilden.
Zehntens: Die Europäisierung und die Globalisierung
sollten als Chance, als Stimulans für die Lösung anstehender Reformen genutzt
werden, nicht als Entschuldigung oder gar als Ausflucht. Viele Reformmaßnahmen
wären ohne starken Druck von außen", insbesondere
durch die Europäische Union, so nicht möglich gewesen.
Auch die deutsche Einigung hat einen Entscheidungsdruck erzeugt und gleichzeitig
den finanziellen Spielraum eingeengt.
Die Eingebundenheit Deutschland in eine übernationale
Ordnung der Europäischen Union erleichtert keineswegs das Transparenzgebot,
zumal die Kompetenzabgrenzungen zwischen europäischer, nationaler und im
deutschen Falle der Ebene der Bundesländer als Verfassungsorgane trotz des
Gebotes im Amsterdamer Vertrag" nach Subsidiarität" infolge der
Integrationsdichte immer schwieriger wird. Zwar wurden auch durch den
Amsterdam-Vertrag die Rechte des Europäischen Parlamentes und insgesamt die
demokratische Legitimation kräftig gestärkt, doch wurden die europäischen
Entscheidungsverfahren keinesfalls entkompliziert - auch bedingt durch die
Tatsache, daß in diesen Prozessen unterschiedliche generelle politische
Philosophien wie nationale Betrachtungsweisen einfließen. Die Kompliziertheit
des innerdeutschen Entscheidungsprozesses gerade in europapolitisch relevanten
Fragen erschwert kraftvolles deutsches Agieren innerhalb der EU. Bei aller
Kritik an den undurchschaubaren Strukturen sollten doch die von Brüssel"
ausgehenden Reformimpulse nicht unterschätzt werden: So wichtige
Reformmaßnahmen wie die Veränderung der Strukturen der einstigen Deutschen
Bundespost - insbesondere durch die dynamische Entwicklung der Telekommunikation
-, aber auch des Monopols der Deutschen Lufthansa, der Deutschen Bahn und
künftig der mächtigen Energieversorgungsunternehmen hätten sich nicht oder
nicht in dieser Geschwindigkeit vollzogen, hätte es nicht steten Druck durch
Entscheidungen der EU gegeben. Gleichwohl stellen sich auch in der Europäischen
Union, so sehr diese zum Beispiel durch die Wettbewerbspolitik einen enormen
Modernisierungsruck auf die Mitgliedsstaaten ausgeübt hat, vergleichbare Fragen
nach der Effizienz der politischen Entscheidungsprozesse wie in den
Mitgliedstaaten selbst.
Diese Thesen sollen keinesfalls der Politik in Bund,
Länder und Gemeinden die Verantwortlichkeit für ihr Tun absprechen - im
Gegenteil!-, sehr wohl aber an Einbindung in vielfältigste
verfassungsrechtliche und politische Strukturen erinnern. Hinzu kommt, daß
insgesamt in allen Industriestaaten durch die komplexer gewordene politische
Wirklichkeit, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse (die stets durch
Gegenpositionen relativiert werden) die Erkenntnis des Richtigen" immer
schwieriger wird. Hier soll keinem sanften Verschwinden der Politik das Wort
geredet, sondern im Gegenteil ein Plädoyer für die Notwendigkeit der
Verbesserung der Legitimität demokratisch zu verantwortender Politik gehalten
werden. Grundvoraussetzung jeder demokratischen Kontrolle bleibt das Wissen um
die klare politische Verantwortlichkeit. Dies muß bei künftigen
Verfassungsberatungen bedacht werden.
(Achtung: Demnächst werden hier noch die Fußnoten ergänzt. Diese können aber
auch dem Beilagen-Artikel "Aus Politik und Zeitgeschichte" B 6/2000
vom 4. Februar 2000 entnommen werden!) |